Frage 202403108 von 1458 · Heilpraktikerprüfung

Sie führen in Ihrer Praxis als Heilpraktikerin/Heilpraktiker auch invasive Maßnahmen durch. Ihre Mitarbeiterin kommt zu Ihnen und teilt mit, sie habe sich nach der Gabe einer intramuskulären Injektion mit der benutzten Nadel am Zeigefinger links gestochen. Welche Aussagen sind richtig? 1. Sie schicken die Mitarbeiterin zu einer Durchgangsärztin/einem Durchgangsarzt. Die Nachbehandlung kann auch bei einer Betriebsärztin/einem -arzt oder, falls diese nicht verfügbar sind, bei einer Ärztin/einem Arzt erfolgen. 2. Sie nehmen der Mitarbeiterin selbst Blut ab und lassen es auf HIV1 und HIV 2 und auf HbsAg untersuchen. Eine Vorstellung bei einer D-Ärztin/einem D-Arzt ist nicht erforderlich, weil Sie als Praxisinhaberin/-inhaber alle erforderlichen Untersuchungen selbst durchführen dürfen. 3. Sie wiederholen die Untersuchung auf HIV1 und HIV 2 und auf HbsAg nach drei Monaten, sechs Monaten und achtzehn Monaten. 4. Sie stellen ihrer Mitarbeiterin für einige Tage eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, weil am Zeigefinger eine offene Wunde ist. 5. Sie dokumentieren alle Laborergebnisse und verwahren sie für zehn Jahre in der Akte der Mitarbeiterin.

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Richtige Antwort zu Frage 202403108

  • A: nur 1 ist richtig

Erklärung

Nach einer Nadelstichverletzung wird die Mitarbeiterin zum Durchgangsarzt geschickt, die Nachbehandlung kann beim Betriebsarzt oder sonst bei einem Arzt erfolgen (1). Heilpraktiker dürfen keine Blutentnahme zur HIV-Diagnostik bei der Mitarbeiterin als Ersatz für die ärztliche Abklärung durchführen (2 falsch), die Kontrollintervalle stimmen nicht (3 falsch), eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dürfen Heilpraktiker nicht ausstellen (4 falsch), und die Aufbewahrungsangabe in 5 ist hier nicht der Kern der richtigen Lösung.

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