Frage 202103243 von 1458 · Heilpraktikerprüfung

Welche der folgenden Erkrankungen sind bei Verdacht für den Heilpraktiker nach dem Infektionsschutzgesetz (IFSG) namentlich meldepflichtig? 1. Windpocken 2. Keuchhusten 3. Röteln 4. Mumps 5. Masern

Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuze alle richtigen an.

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Richtige Antwort zu Frage 202103243

  • E: 1-5, alle sind richtig

Erklärung

Windpocken, Keuchhusten, Röteln, Mumps und Masern stehen alle in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG. Bei diesen Krankheiten sind schon Verdacht, Erkrankung und Tod namentlich meldepflichtig, und nach § 8 IfSG gilt die Meldepflicht auch für Heilpraktiker. Also sind alle fünf richtig.

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