Frage 202103243 von 1458 · Heilpraktikerprüfung
Welche der folgenden Erkrankungen sind bei Verdacht für den Heilpraktiker nach dem Infektionsschutzgesetz (IFSG) namentlich meldepflichtig? 1. Windpocken 2. Keuchhusten 3. Röteln 4. Mumps 5. Masern
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Richtige Antwort zu Frage 202103243
- E: 1-5, alle sind richtig
Erklärung
Windpocken, Keuchhusten, Röteln, Mumps und Masern stehen alle in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG. Bei diesen Krankheiten sind schon Verdacht, Erkrankung und Tod namentlich meldepflichtig, und nach § 8 IfSG gilt die Meldepflicht auch für Heilpraktiker. Also sind alle fünf richtig.
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