Frage 201003228 von 1212 · Heilpraktikerprüfung Psychotherapie

Das Betreuungsgesetz regelt u.a. unter welcher Voraussetzung ein Betreuer bestellt werden kann. Welche Aussage trifft zu?

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Richtige Antwort zu Frage 201003228

  • C: Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.

Erklärung

Nach dem Betreuungsrecht bestellt das Betreuungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer, wenn ein Volljähriger wegen einer psychischen Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann (C). Eine Betreuung ist nicht automatisch bei Psychose nötig, eine Entmündigung gibt es nicht mehr, und bei einer Vollmacht ist sie meist nicht erforderlich. Ein Schwerbehindertennachweis ist nicht Voraussetzung.

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