Frage 201403208 von 1212 · Heilpraktikerprüfung Psychotherapie

Welche der folgenden Aussagen zur zwangsweisen Unterbringung psychisch Kranker treffen zu? 1. Zur Unterbringung psychisch Kranker anerkannter Einrichtungen sind Kliniken für Psychiatrie 2. Die Unterbringung eines psychisch Kranken kann nur von nahen Angehörigen beantragt werden 3. Eine Unterbringung ist bei akuter Selbstgefährdung möglich 4. Eine Unterbringung im Sinne des Unterbringungsrechtes kann auch bei medikamentenabhängigen Personen erfolgen 5. Eine mehrwöchige Unterbringung setzt einen Gerichtsbeschluss voraus

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Richtige Antwort zu Frage 201403208

  • D: Nur die Aussagen 1, 3, 4 und 5 sind richtig

Erklärung

Anerkannte Einrichtungen für die Unterbringung sind psychiatrische Kliniken (1), sie ist bei akuter Selbstgefährdung möglich (3) und auch bei Medikamentenabhängigen (4). Eine mehrwöchige Unterbringung braucht einen Gerichtsbeschluss (5). Aussage 2 ist falsch: Die Unterbringung wird nicht nur von nahen Angehörigen beantragt, auch Behörden und Ärzte können sie veranlassen.

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