Frage 201903123 von 1212 · Heilpraktikerprüfung Psychotherapie

Welche der folgenden Aussagen zur freiheitsentziehenden Unterbringung eines Betreuten (nach Bürgerlichem Gesetzbuch, BGB) treffen zu? 1. Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist 2. Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichtes zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Genehmigung ist dann unverzüglich nachzuholen 3. Liegt eine Patientenverfügung vor, so ist eine Unterbringung nach BGB nicht möglich 4. Eine Unterbringung ist nur in psychiatrischen Kliniken, nicht aber in Pflegeheimen möglich 5. Im Rahmen der Erteilung einer Genehmigung zur Unterbringung muss das zuständige Gericht ein Sachverständigengutachten einholen

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Richtige Antwort zu Frage 201903123

  • C: Nur die Aussagen 1, 2 und 5 sind richtig

Erklärung

Nach BGB ist die Unterbringung durch den Betreuer nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist (1). Sie braucht die Genehmigung des Betreuungsgerichts, bei Gefahr im Verzug wird sie unverzüglich nachgeholt (2), und das Gericht holt vorher ein Sachverständigengutachten ein (5). Eine Patientenverfügung schließt sie nicht aus (3), und sie kann auch in Heimen erfolgen (4).

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