Frage 201803119 von 1212 · Heilpraktikerprüfung Psychotherapie
Welche der folgenden Aussagen zur rechtlichen Betreuung treffen zu? 1. Der Aufgabenkreis eines Betreuers kann sich auf die Gesundheitsfürsorge beschränken 2. Die Behandlung von Menschen mit Betreuung ist Heilpraktikern nur mit wissenschaftlich anerkannten Methoden gestattet 3. Der Betreuer kann die dauerhafte Unterbringung eines Betroffenen im Pflegeheim anordnen 4. Im Rahmen des Betreuungsrechtes kann ggf. auch eine zwangsweise Behandlung eines Patienten erfolgen 5. Die Bestellung eines Betreuers kommt grundsätzlich nur für Volljährige in Betracht
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Richtige Antwort zu Frage 201803119
- C: Nur die Aussagen 1, 4 und 5 sind richtig
Erklärung
Der Aufgabenkreis eines Betreuers kann auf die Gesundheitsfürsorge beschränkt sein (1), in bestimmten Fällen ist eine Zwangsbehandlung möglich (4), und Betreuung gibt es nur für Volljährige (5). Für Betreute gelten für Heilpraktiker keine besonderen Einschränkungen auf anerkannte Methoden (2). Eine dauerhafte Unterbringung kann der Betreuer nicht allein anordnen, sie bedarf der Genehmigung des Gerichts (3).
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