Frage 202303113 von 1212 · Heilpraktikerprüfung Psychotherapie
Im Rahmen einer rechtlichen Betreuung kann ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden. Welche Aussage zum Einwilligungsvorbehalt trifft zu?
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Richtige Antwort zu Frage 202303113
- C: Bestimmte Rechtsgeschäfte werden ohne Einwilligung eines vom Gericht bestimmten Betreuers nicht rechtswirksam.
Erklärung
Beim Einwilligungsvorbehalt werden bestimmte Rechtsgeschäfte nur mit Einwilligung des Betreuers wirksam (C). Er dient dem Schutz des Betreuten vor erheblicher Selbstgefährdung (D falsch), setzt eine psychische Erkrankung oder geistige Behinderung voraus, nicht eine körperliche (A), ist keine eigene Betreuungsform (B) und wird befristet überprüft, nicht lebenslang (E).
Weitere Fragen: Gesetzeskunde und Berufsrecht
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- 202310208Im Rahmen einer rechtlichen Betreuung kann ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden. Welche Aussage zum Einwilligungsvorbehalt trifft zu?
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- 202403107Welche Aussagen sind richtig? 1. Das Führen der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ wird durch das Heilpraktikergesetz (HeilprG) geregelt 2. Das Führen der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker/in“ beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie wird durch das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) geregelt. 3. Die Weiterbildungspflicht wird in der Berufsordnung für Heilpraktiker (BOH) erwähnt. 4. Die Verabreichung von Betäubungsmitteln wie Fentanyl wird durch das Arzneimittelgesetz (AMG) geregelt. 5. Die Meldung von ansteckenden Geschlechtskrankheiten wird durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt.
- 202403114Welche der nachfolgenden Aussagen sind richtig? 1. Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker haben eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht 2. Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker dürfen die Patientendokumentation auch in elektronischer Form durchführen. 3. Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker müssen Arztbriefe in die Patientenakte aufnehmen. 4. Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker müssen die Patientenakte gemäß 630f BGB für 10 Jahre nach Beendigung der Behandlung aufbewahren, es sei denn, dass andere Vorschriften gelten würden. 5. Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker müssen die Patientenakte gemäß 630f BGB für 20 Jahre nach Beendigung der Behandlung aufbewahren, es sei denn, dass andere Vorschriften gelten würden.