Frage 202310222 von 1212 · Heilpraktikerprüfung Psychotherapie
Auf welchen der folgenden Rechtsgrundlagen kann ein volljähriger Patient mit Schizophrenie auf einer geschlossenen Station eines psychiatrischen Krankenhauses aufgenommen werden? 1. Nach Beschluss einer Kommission der zuständigen Ärztekammer 2. nach STGB 3. Nach dem Unterbringungsrecht des jeweiligen Landes (Psychisch-Kranken-Gesetz) 4. Nach bürgerlichem Recht (BGB) 5. Nach eigener Freiwilligkeitserklärung
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Richtige Antwort zu Frage 202310222
- D: Nur die Aussagen 2, 3, 4 und 5 sind richtig
Erklärung
Die Aufnahme ist nach dem Landesunterbringungsrecht (PsychKG) bei Selbst- oder Fremdgefährdung möglich (3), nach Betreuungsrecht im BGB (4), nach StGB als Maßregel des Strafrechts (2) und freiwillig durch eigene Einwilligung (5). Die Ärztekammer ist dafür keine Instanz (1), darüber entscheidet ein Gericht.
Weitere Fragen: Gesetzeskunde und Berufsrecht
- 202403107Welche Aussagen sind richtig? 1. Das Führen der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ wird durch das Heilpraktikergesetz (HeilprG) geregelt 2. Das Führen der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker/in“ beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie wird durch das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) geregelt. 3. Die Weiterbildungspflicht wird in der Berufsordnung für Heilpraktiker (BOH) erwähnt. 4. Die Verabreichung von Betäubungsmitteln wie Fentanyl wird durch das Arzneimittelgesetz (AMG) geregelt. 5. Die Meldung von ansteckenden Geschlechtskrankheiten wird durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt.
- 202403114Welche der nachfolgenden Aussagen sind richtig? 1. Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker haben eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht 2. Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker dürfen die Patientendokumentation auch in elektronischer Form durchführen. 3. Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker müssen Arztbriefe in die Patientenakte aufnehmen. 4. Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker müssen die Patientenakte gemäß 630f BGB für 10 Jahre nach Beendigung der Behandlung aufbewahren, es sei denn, dass andere Vorschriften gelten würden. 5. Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker müssen die Patientenakte gemäß 630f BGB für 20 Jahre nach Beendigung der Behandlung aufbewahren, es sei denn, dass andere Vorschriften gelten würden.
- 202403125Welche Aussagen zur Vergütung sind richtig? 1. Die Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) gilt auch für Tätigkeiten auf dem Gebiet der Psychotherapie. 2. Der Heilpraktiker / die Heilpraktikerin darf die Höhe der Vergütung frei festlegen. 3. Der Heilpraktiker / die Heilpraktikerin benötigt eine Zulassungsnummer von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, um die Abrechnung mit gesetzlich versicherten Patienten zu gewährleisten. 4. Mit privatversicherten Patienten rechnet der Heilpraktiker / die Heilpraktikerin ebenfalls über die Kassenärztliche Vereinigung ab. 5. Abweichende Vereinbarungen (zum Beispiel ein Ausfallhonorar) sind nicht zulässig.
- 202410106Welche der folgenden Aussagen zu § 1831 BGB (freiheitsentziehende Unterbringung nach BGB) treffen zu? 1. Eine Unterbringung des Betreuten auf Antrag des rechtlichen Betreuers, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist zur Abwendung eines Suizides oder eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens zulässig. 2. Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne Genehmigung ist die Betreuung zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. 3. Eine Unterbringung ist nur in psychiatrischen Kliniken, nicht aber in Pflegeheimen möglich. 4. Liegt eine Patientenverfügung vor, so ist eine Unterbringung nach BGB nicht möglich. 5. Eine Unterbringung ist auch dann möglich, wenn beim Betreuten keine akute psychiatrische Erkrankung diagnostiziert wurde.
- 202410111Aus welchem Grund / aus welchen Gründen kann dem Patienten die Einsicht in seine Krankenunterlagen verweigern? Wählen Sie zwei Antworten!
- 202410124Im Heilpraktikergesetz ist geregelt: 1. das Verbot, Geburtshilfe– außer im Notfall – zu leisten 2. die Verpflichtung zur Hilfe im Notfall 3. das Verbot der Untersuchung und Behandlung von Mund-, Zahn- und Kiefererkrankungen 4. das Verbot Heilversprechen zu geben 5. das Verbot der Heilkunde im Umherziehen