Frage 202410106 von 1212 · Heilpraktikerprüfung Psychotherapie
Welche der folgenden Aussagen zu § 1831 BGB (freiheitsentziehende Unterbringung nach BGB) treffen zu? 1. Eine Unterbringung des Betreuten auf Antrag des rechtlichen Betreuers, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist zur Abwendung eines Suizides oder eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens zulässig. 2. Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne Genehmigung ist die Betreuung zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. 3. Eine Unterbringung ist nur in psychiatrischen Kliniken, nicht aber in Pflegeheimen möglich. 4. Liegt eine Patientenverfügung vor, so ist eine Unterbringung nach BGB nicht möglich. 5. Eine Unterbringung ist auch dann möglich, wenn beim Betreuten keine akute psychiatrische Erkrankung diagnostiziert wurde.
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Richtige Antwort zu Frage 202410106
- B: Nur die Aussagen 1, 2 und 5 sind richtig
Erklärung
Eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung durch den Betreuer ist zur Abwendung eines Suizids oder eines erheblichen gesundheitlichen Schadens zulässig (1). Sie braucht die Genehmigung des Betreuungsgerichts, bei Gefahr im Verzug darf sie vorher erfolgen und wird dann nachgeholt (2). Aussage 5 stimmt, weil Voraussetzung die Gefahr auf Grundlage einer Krankheit oder Behinderung ist, nicht eine akut diagnostizierte Erkrankung. Aussage 3 ist falsch, denn auch Pflegeheime kommen infrage. Aussage 4 ist falsch, weil eine Patientenverfügung die Unterbringung nicht grundsätzlich ausschließt.
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