Frage 202503103 von 1212 · Heilpraktikerprüfung Psychotherapie

Eine verzweifelte Mutter kommt in Ihre Praxis und bittet Sie um die Behandlung Ihres Sohnes. Der 9-jährige Junge zeige Trennungsängste und depressive Symptome seit der elterlichen Scheidung sowie schulvermeidendes Verhalten. Ein gemeinsames Sorgerecht beider Elternteile bestünde laut Mutter nach der Scheidung fort. Welche der folgenden Aussage trifft zu?

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Richtige Antwort zu Frage 202503103

  • C: Sie lehnen die Behandlung ab, da der Kindsvater nicht der Behandlung zugestimmt hat und beide sorgeberechtigte Elternteile einer Behandlung zustimmen müssen.

Erklärung

Bei gemeinsamem Sorgerecht müssen grundsätzlich beide Elternteile der Behandlung zustimmen, es sei denn, es handelt sich um Alltagsentscheidungen oder eine Notfallsituation. Die Einwilligung nur der Mutter genügt deshalb nicht (A und B falsch). Ein 9-jähriger Junge ist nicht geschäftsfähig, die Einsichtsfähigkeit allein ersetzt die Zustimmung der Sorgeberechtigten nicht (D falsch). Eine Schulbescheinigung ersetzt die Einwilligung des Vaters ebenfalls nicht (E falsch).

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