Frage 202503117 von 1212 · Heilpraktikerprüfung Psychotherapie

Welche der nachfolgenden Aussagen sind richtig? 1. Die Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ wird durch das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) geregelt. Die Ausübung von Psychotherapie mit einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz berechtigt nicht zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut.“ 2. Es besteht eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht bezüglich der zu erwartenden Behandlungskosten. 3. Die Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) regelt verbindlich die Höhe der Vergütung für Tätigkeiten auf dem Gebiet der Psychotherapie. 4. Privaten Versicherungen ist eine Kostenübernahme der Behandlungskosten untersagt. 5. Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und haben sowohl in Zivilprozessen als auch in Strafverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht.

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Richtige Antwort zu Frage 202503117

  • A: Nur die Aussagen 1 und 2 sind richtig

Erklärung

Die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ ist durch das Psychotherapeutengesetz geschützt, und die Heilpraktikererlaubnis berechtigt nicht zu ihrer Führung (1). Es besteht eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht über die zu erwartenden Kosten (2). Die GebüH ist nicht verbindlich (3 falsch), private Versicherungen dürfen Kosten übernehmen (4 falsch), und Heilpraktiker haben kein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht (5 falsch).

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