Frage 202410124 von 1212 · Heilpraktikerprüfung Psychotherapie

Im Heilpraktikergesetz ist geregelt: 1. das Verbot, Geburtshilfe– außer im Notfall – zu leisten 2. die Verpflichtung zur Hilfe im Notfall 3. das Verbot der Untersuchung und Behandlung von Mund-, Zahn- und Kiefererkrankungen 4. das Verbot Heilversprechen zu geben 5. das Verbot der Heilkunde im Umherziehen

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Richtige Antwort zu Frage 202410124

  • A: Nur die Aussage 5 ist richtig

Erklärung

Im Heilpraktikergesetz ist das Verbot der Heilkunde im Umherziehen geregelt (5). Das Verbot der Geburtshilfe ergibt sich aus dem Hebammengesetz (1), die Pflicht zur Hilfe im Notfall aus dem Strafgesetzbuch (2). Das Verbot der Zahnheilkunde steht im Zahnheilkundegesetz (3), und das Verbot von Heilversprechen im Heilmittelwerbegesetz (4). Darum ist nur Aussage 5 richtig.

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