Frage 202403114 von 1212 · Heilpraktikerprüfung Psychotherapie

Welche der nachfolgenden Aussagen sind richtig? 1. Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker haben eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht 2. Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker dürfen die Patientendokumentation auch in elektronischer Form durchführen. 3. Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker müssen Arztbriefe in die Patientenakte aufnehmen. 4. Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker müssen die Patientenakte gemäß 630f BGB für 10 Jahre nach Beendigung der Behandlung aufbewahren, es sei denn, dass andere Vorschriften gelten würden. 5. Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker müssen die Patientenakte gemäß 630f BGB für 20 Jahre nach Beendigung der Behandlung aufbewahren, es sei denn, dass andere Vorschriften gelten würden.

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Richtige Antwort zu Frage 202403114

  • D: Nur die Aussagen 1, 2, 3 und 4 sind richtig

Erklärung

Heilpraktiker haben eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht (1), dürfen die Dokumentation elektronisch führen (2) und müssen Arztbriefe in die Akte aufnehmen (3). Die Aufbewahrungsfrist nach § 630f BGB beträgt zehn Jahre (4), nicht zwanzig (5).

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