Frage 201710228 von 1458 · Heilpraktikerprüfung

Welche der folgenden Aussagen trifft (treffen) zu? Nach dem Infektionsschutzgesetz (lfSG) kann für Familienangehörige, die im selben Haushalt (Wohngemeinschaft) wie der Erkrankte leben, bei bestimmten Erkrankungen ein Tätigkeitsverbot in Gemeinschaftseinrichtungen bestehen. Ein Tätigkeitsverbot für Angehörige besteht bei: 1. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC) 2. Akuter HIV-Krankheit 3. Akuter Virushepatitis B 4. Typhus abdominalis 5. Gonorrhoe

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Richtige Antwort zu Frage 201710228

  • B: nur 1 und 4 sind richtig

Erklärung

Ein Tätigkeitsverbot für Angehörige im selben Haushalt besteht bei EHEC-Enteritis (1) und Typhus abdominalis (4). Bei akuter HIV-Krankheit, Hepatitis B und Gonorrhoe besteht dieses Verbot für Angehörige nicht, da keine Übertragung im üblichen Gemeinschaftsalltag erfolgt.

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