Frage 202210237 von 1458 · Heilpraktikerprüfung
Welcher der folgenden Befunde weist auf eine Erkrankung hin, die für Heilpraktiker nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichtig ist?
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Richtige Antwort zu Frage 202210237
- E: Koplik-Flecken bei einer Studentin
Erklärung
Koplik Flecken sind typisch für Masern, bei Krankheitsverdacht, Erkrankung und Tod besteht Meldepflicht nach IfSG. Atopisches Ekzem, Glukosurie, Madenwürmer und ein Alkoholdelir sind nicht meldepflichtig.
Weitere Fragen: Berufs- und Gesetzeskunde
- 202210260Welche Aussage zur Unterbringung psychisch Kranker in einem psychiatrischen Krankenhaus trifft zu?
- 202303023Nach § 6 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gehören zu den namentlich meldepflichtigen Krankheiten (bei Krankheitsverdacht, Erkrankung sowie Tod): 1. Meningokokken-Sepsis 2. Tollwut 3. Akute Virushepatitis 4. Enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS) 5. Diphtherie
- 202303039Welche der folgenden Aussagen treffen zu? Die Befugnis eines Heilpraktikers mit allgemeiner Erlaubnis umfasst folgende Maßnahmen: 1. Palpation der Leistenlymphknoten 2. Rektale Untersuchung 3. Untersuchung der Hoden 4. Spiegelung des Augenhintergrundes 5. Röntgenuntersuchung des Handgelenks
- 202310112Welche Aussage trifft zu? Bei einem psychisch Kranken ist eine Voraussetzung zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach rechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes:
- 202310116Welche der folgenden Untersuchungs- bzw. Behandlungsmaßnahmen ist (sind) einem Heilpraktiker verboten? 1. Augenspiegelung 2. Ultraschalluntersuchung 3. Röntgenuntersuchung 4. Perkussion 5. Rektal-digitale Untersuchung
- 202403101Welche der nachfolgenden Aussagen zur Gesetzeslage nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) treffen für Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker zu? 1. Die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker muss die Dokumentation zur Behandlung einer Patientin/eines Patienten gemäß § 630f BGB für zehn Jahre aufbewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen. 2. Die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker muss einer Patientin/einem Patienten gemäß § 630g BGB auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, sie/ihn betreffende Patientenakte gewähren. 3. Eine Verstorbene/ein Verstorbener kann zu Lebzeiten bestimmen, dass niemand nach ihrem/seinem Tod in die Dokumentation einer Heilpraktikerin/eines Heilpraktikers Einsicht nehmen darf. 4. Eine Heilpraktikerin/ein Heilpraktiker darf die Einsicht in die Dokumente einer Patientin/eines Patienten verweigern, wenn erhebliche therapeutische Gründe vorliegen oder erhebliche Rechte Dritter betroffen sind. 5. Eine Heilpraktikerin/ein Heilpraktiker muss gemäß § 630c BGB die Patientin/den Patienten vor Beginn der Behandlung aufklären und deren/dessen Einwilligung einholen.