Frage 202403101 von 1458 · Heilpraktikerprüfung

Welche der nachfolgenden Aussagen zur Gesetzeslage nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) treffen für Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker zu? 1. Die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker muss die Dokumentation zur Behandlung einer Patientin/eines Patienten gemäß § 630f BGB für zehn Jahre aufbewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen. 2. Die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker muss einer Patientin/einem Patienten gemäß § 630g BGB auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, sie/ihn betreffende Patientenakte gewähren. 3. Eine Verstorbene/ein Verstorbener kann zu Lebzeiten bestimmen, dass niemand nach ihrem/seinem Tod in die Dokumentation einer Heilpraktikerin/eines Heilpraktikers Einsicht nehmen darf. 4. Eine Heilpraktikerin/ein Heilpraktiker darf die Einsicht in die Dokumente einer Patientin/eines Patienten verweigern, wenn erhebliche therapeutische Gründe vorliegen oder erhebliche Rechte Dritter betroffen sind. 5. Eine Heilpraktikerin/ein Heilpraktiker muss gemäß § 630c BGB die Patientin/den Patienten vor Beginn der Behandlung aufklären und deren/dessen Einwilligung einholen.

Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuze alle richtigen an.

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Richtige Antwort zu Frage 202403101

  • E: 1-5, alle sind richtig

Erklärung

Alle Aussagen entsprechen dem Patientenrechtegesetz im BGB: Die Dokumentation wird zehn Jahre aufbewahrt (1), Einsicht in die vollständige Akte wird auf Verlangen gewährt (2), und der Verstorbene kann zu Lebzeiten die Einsicht nach dem Tod ausschließen (3). Verweigert werden darf die Einsicht bei erheblichen therapeutischen Gründen oder Rechten Dritter (4), und vor der Behandlung sind Aufklärung und Einwilligung nötig (5). Damit sind 1 bis 5 richtig.

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