Frage 202410102 von 1458 · Heilpraktikerprüfung
Welche Aussagen zum Infektionsschutzgesetz treffen zu? 1. Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sind unter anderem nach § 8 Infektionsschutzgesetz zur Meldung meldepflichtiger übertragbarer Erkrankungen verpflichtet. 2. Der klinische Verdacht einer Masernerkrankung ist meldepflichtig. 3. Die Meldung einer Masernerkrankung erfolgt grundsätzlich anonymisiert. 4. Die Meldung einer Masernerkrankung muss unverzüglich an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen. 5. Die Meldung einer Masernerkrankung erfolgt an das Paul-Ehrlich-Institut.
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Richtige Antwort zu Frage 202410102
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Erklärung
Heilpraktiker sind nach § 8 IfSG meldepflichtig (1). Schon der klinische Verdacht auf Masern ist meldepflichtig (2), und die Meldung erfolgt unverzüglich an das zuständige Gesundheitsamt (4). Sie erfolgt namentlich und nicht anonym (3), und nicht an das Paul-Ehrlich-Institut (5).
Weitere Fragen: Berufs- und Gesetzeskunde
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