Frage 202410119 von 1458 · Heilpraktikerprüfung

Welche Aussage zum Gesundheitswesen in Deutschland trifft zu?

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Richtige Antwort zu Frage 202410119

  • E: Ärztinnen und Ärzte und Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker benötigen vor einer Behandlung grundsätzlich die Einwilligung der einwilligungsfähigen Patientin/des einwilligungsfähigen Patienten.

Erklärung

Vor jeder Behandlung ist grundsätzlich die Einwilligung der einwilligungsfähigen Patientin bzw. des Patienten nötig, das gilt für Ärzte und Heilpraktiker gleichermaßen (E). Die gesetzliche Krankenversicherung steht im SGB V, nicht im SGB VII (Unfallversicherung). Es gibt keine staatliche Ausbildungsordnung für Heilpraktikerschulen, und eine Terminbestätigung darf ausgestellt werden.

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