Frage 202410119 von 1458 · Heilpraktikerprüfung
Welche Aussage zum Gesundheitswesen in Deutschland trifft zu?
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Richtige Antwort zu Frage 202410119
- E: Ärztinnen und Ärzte und Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker benötigen vor einer Behandlung grundsätzlich die Einwilligung der einwilligungsfähigen Patientin/des einwilligungsfähigen Patienten.
Erklärung
Vor jeder Behandlung ist grundsätzlich die Einwilligung der einwilligungsfähigen Patientin bzw. des Patienten nötig, das gilt für Ärzte und Heilpraktiker gleichermaßen (E). Die gesetzliche Krankenversicherung steht im SGB V, nicht im SGB VII (Unfallversicherung). Es gibt keine staatliche Ausbildungsordnung für Heilpraktikerschulen, und eine Terminbestätigung darf ausgestellt werden.
Weitere Fragen: Berufs- und Gesetzeskunde
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- 202410152Welche der nachfolgenden Aussagen sind richtig? 1. Die Patientin/der Patient hat ein Recht auf Einsicht in ihre/seine Patientenakte. Die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker hat eine Dokumentationspflicht. 2. Die Patientin/der Patient hat ein Recht auf Kosteninformation. Die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker hat die Pflicht über die voraussichtlichen Kosten einer Behandlung Auskunft zu geben. 3. Die Patientin/der Patient hat ein Recht auf Datenschutz. Die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker ist an die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung gebunden. 4. Die Patientin/der Patient hat ein Recht auf Schadenersatz bei einem durch eine Heilpraktikerbehandlung erlittenen Schaden. Die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker hat eine Sorgfaltspflicht. 5. Die Patientin/der Patient hat ein Recht auf Behandlung. Die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker hat eine Behandlungspflicht.
- 202503102Was trifft bezüglich der Meldepflicht an eine untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) für die Tuberkulose zu? Wählen Sie zwei Antworten!
- 202503130Welche der nachfolgenden Aussagen treffen zu? 1. Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker dürfen Patientinnen/Patienten jeden Alters behandeln. 2. Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker können in der Regel nicht zu Lasten einer gesetzlichen Krankenversicherung tätig werden. 3. Für Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker existiert keine rechtlich bindende Gebührenordnung ähnlich der Gebührenordnung für Ärztinnen/Ärzte (= GOÄ). 4. Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker sind nach der Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des Berufes Pflichtmitglied im Bund deutscher Heilpraktiker (= BDH). 5. Das Heilpraktikergesetz von 1939 regelt die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung.
- 202503138Für welche der nachfolgend genannten Erkrankungen im Bereich der Mundhöhle und des Kiefers besteht für einen Heilpraktiker ein Behandlungsverbot? 1. Habituelle Aphthen 2. Mundsoor 3. Zahnfleischentzündungen oder -reizungen 4. Verletzungen im Mund 5. Parodontitis
- 202503147Welche Aussagen zur Betreuung oder Vormundschaft treffen zu? 1. Das BGB regelt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung. 2. Eine gesetzliche Betreuung bezieht sich grundsätzlich auf alle Aufgabenkreise. 3. Eine gesetzliche Betreuung kann eingerichtet werden bei einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung. 4. Für Kinder mit psychischen Krankheiten oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung kann auch ein Vormund bestellt werden. 5. Für einen geschäftsfähigen Volljährigen darf bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung auch gegen seinen Willen eine gesetzliche Betreuerin/ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden.