Frage 202503102 von 1458 · Heilpraktikerprüfung

Was trifft bezüglich der Meldepflicht an eine untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) für die Tuberkulose zu? Wählen Sie zwei Antworten!

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Richtige Antworten zu Frage 202503102

  • C: Namentlich meldepflichtig ist der Nachweis des Krankheitserregers.
  • E: Es besteht eine namentliche Meldepflicht bei Erkrankung und Tod.

Erklärung

Beim Tuberkulosebefund besteht nach dem IfSG eine namentliche Meldepflicht für Erkrankung und Tod (E) sowie für den Nachweis des Erregers (C). Die Tuberkulose ist weiterhin meldepflichtig, nicht nur bei Therapieverweigerung oder Abbruch, und ein Verzicht auf die namentliche Meldung aus wichtigen Gründen ist nicht vorgesehen.

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