Frage 202410114 von 1458 · Heilpraktikerprüfung

Welche Aussagen treffen zu? 1. Die Abgabe von verschreibungspflichtigen Medikamenten wird im Arzneimittelgesetz geregelt. 2. Eine Heilpraktikerin/ein Heilpraktiker darf Opium ab der Verdünnung D4 und Mohn ab der Verdünnung D2 verordnen. 3. Eine Heilpraktikerin/ein Heilpraktiker darf apothekenpflichtige Arzneimittel verordnen. 4. Eine Heilpraktikerin/ein Heilpraktiker darf Procain zur Neuraltherapie in Konzentrationen bis 3% anwenden. 5. Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker dürfen zur Notfallbehandlung Epinephrin und Dexamethason in der Praxis vorhalten und bei Bedarf applizieren, wenn sie Neuraltherapie praktizieren.

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Richtige Antwort zu Frage 202410114

  • C: nur 1, 3 und 5 sind richtig

Erklärung

Die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel regelt das AMG (1), und Heilpraktiker dürfen apothekenpflichtige Arzneimittel verordnen (3). Zur Notfallbehandlung bei Neuraltherapie dürfen Epinephrin und Dexamethason vorgehalten und angewendet werden (5). Die Aussagen 2 und 4 sind falsch, weil die Verdünnungsangaben nicht stimmen und Procain nur bis 2% erlaubt ist.

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