Frage 202403132 von 1458 · Heilpraktikerprüfung

Welche der nachfolgenden Aussagen zum Datenschutz sind richtig? 1. Bei der Erhebung von Daten muss die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker die Patientin/den Patienten darüber gemäß den Vorgaben des § 13 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) informieren. 2. Die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker muss die Patientin/den Patienten darüber aufklären, wie lange ihre/seine Daten gespeichert werden. 3. Die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker muss die Patientin/den Patienten darüber aufklären, dass sie/er ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde hat. 4. Patientinnen/Patienten haben gegenüber Heilpraktikerinnen/Heilpraktikern ein Auskunftsrecht über die gespeicherten Daten. 5. Die Patientin/der Patient hat das Recht auf eine Datenkopie mit Erhalt einer Reproduktion der Daten in der bei dem Verantwortlichen in dem konkreten Verarbeitungszusammenhang vorliegenden Form, gegebenenfalls mit Unkenntlichmachungen mit Rücksicht auf die Rechte von Dritten.

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Richtige Antwort zu Frage 202403132

  • E: 1-5, alle sind richtig

Erklärung

Nach DSGVO muss der Verantwortliche bei der Datenerhebung informieren, unter anderem über Speicherdauer und das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (1 bis 3). Patienten haben ein Auskunftsrecht (4) und das Recht auf eine Datenkopie in der vorliegenden Form, gegebenenfalls mit Schwärzungen zum Schutz Dritter (5). Alle Aussagen sind damit richtig.

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