Frage 202403132 von 1458 · Heilpraktikerprüfung
Welche der nachfolgenden Aussagen zum Datenschutz sind richtig? 1. Bei der Erhebung von Daten muss die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker die Patientin/den Patienten darüber gemäß den Vorgaben des § 13 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) informieren. 2. Die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker muss die Patientin/den Patienten darüber aufklären, wie lange ihre/seine Daten gespeichert werden. 3. Die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker muss die Patientin/den Patienten darüber aufklären, dass sie/er ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde hat. 4. Patientinnen/Patienten haben gegenüber Heilpraktikerinnen/Heilpraktikern ein Auskunftsrecht über die gespeicherten Daten. 5. Die Patientin/der Patient hat das Recht auf eine Datenkopie mit Erhalt einer Reproduktion der Daten in der bei dem Verantwortlichen in dem konkreten Verarbeitungszusammenhang vorliegenden Form, gegebenenfalls mit Unkenntlichmachungen mit Rücksicht auf die Rechte von Dritten.
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Richtige Antwort zu Frage 202403132
- E: 1-5, alle sind richtig
Erklärung
Nach DSGVO muss der Verantwortliche bei der Datenerhebung informieren, unter anderem über Speicherdauer und das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (1 bis 3). Patienten haben ein Auskunftsrecht (4) und das Recht auf eine Datenkopie in der vorliegenden Form, gegebenenfalls mit Schwärzungen zum Schutz Dritter (5). Alle Aussagen sind damit richtig.
Weitere Fragen: Berufs- und Gesetzeskunde
- 202403133Welche der nachfolgenden Aussagenkombinationen zu den Pflichten einer Heilpraktikerin/eines Heilpraktikers ist richtig? 1. Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker haben eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht bezüglich der zu erwartenden Behandlungskosten. 2. Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker dürfen die Patientendokumentation auch in elektronischer Form durchführen. 3. Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker müssen Arztbriefe in die Patientenakte aufnehmen. 4. Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker müssen die Patientenakte gemäß § 630f BGB für 10 Jahre aufbewahren, es sei denn, dass andere Vorschriften gelten würden. 5. Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker müssen die Patientenakte gemäß § 630f BGB für 20 Jahre aufbewahren, es sei denn, dass andere Vorschriften gelten würden.
- 202410102Welche Aussagen zum Infektionsschutzgesetz treffen zu? 1. Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sind unter anderem nach § 8 Infektionsschutzgesetz zur Meldung meldepflichtiger übertragbarer Erkrankungen verpflichtet. 2. Der klinische Verdacht einer Masernerkrankung ist meldepflichtig. 3. Die Meldung einer Masernerkrankung erfolgt grundsätzlich anonymisiert. 4. Die Meldung einer Masernerkrankung muss unverzüglich an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen. 5. Die Meldung einer Masernerkrankung erfolgt an das Paul-Ehrlich-Institut.
- 202410114Welche Aussagen treffen zu? 1. Die Abgabe von verschreibungspflichtigen Medikamenten wird im Arzneimittelgesetz geregelt. 2. Eine Heilpraktikerin/ein Heilpraktiker darf Opium ab der Verdünnung D4 und Mohn ab der Verdünnung D2 verordnen. 3. Eine Heilpraktikerin/ein Heilpraktiker darf apothekenpflichtige Arzneimittel verordnen. 4. Eine Heilpraktikerin/ein Heilpraktiker darf Procain zur Neuraltherapie in Konzentrationen bis 3% anwenden. 5. Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker dürfen zur Notfallbehandlung Epinephrin und Dexamethason in der Praxis vorhalten und bei Bedarf applizieren, wenn sie Neuraltherapie praktizieren.
- 202410119Welche Aussage zum Gesundheitswesen in Deutschland trifft zu?
- 202410132Welche Aussagen zum Qualitätsmanagement (QM) im Gesundheitswesen treffen zu? Wählen Sie zwei Antworten!
- 202410152Welche der nachfolgenden Aussagen sind richtig? 1. Die Patientin/der Patient hat ein Recht auf Einsicht in ihre/seine Patientenakte. Die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker hat eine Dokumentationspflicht. 2. Die Patientin/der Patient hat ein Recht auf Kosteninformation. Die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker hat die Pflicht über die voraussichtlichen Kosten einer Behandlung Auskunft zu geben. 3. Die Patientin/der Patient hat ein Recht auf Datenschutz. Die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker ist an die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung gebunden. 4. Die Patientin/der Patient hat ein Recht auf Schadenersatz bei einem durch eine Heilpraktikerbehandlung erlittenen Schaden. Die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker hat eine Sorgfaltspflicht. 5. Die Patientin/der Patient hat ein Recht auf Behandlung. Die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker hat eine Behandlungspflicht.