Frage 202403133 von 1458 · Heilpraktikerprüfung
Welche der nachfolgenden Aussagenkombinationen zu den Pflichten einer Heilpraktikerin/eines Heilpraktikers ist richtig? 1. Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker haben eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht bezüglich der zu erwartenden Behandlungskosten. 2. Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker dürfen die Patientendokumentation auch in elektronischer Form durchführen. 3. Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker müssen Arztbriefe in die Patientenakte aufnehmen. 4. Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker müssen die Patientenakte gemäß § 630f BGB für 10 Jahre aufbewahren, es sei denn, dass andere Vorschriften gelten würden. 5. Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker müssen die Patientenakte gemäß § 630f BGB für 20 Jahre aufbewahren, es sei denn, dass andere Vorschriften gelten würden.
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Richtige Antwort zu Frage 202403133
- D: nur 1, 2, 3 und 4 sind richtig
Erklärung
Es besteht eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht (1), die Dokumentation darf elektronisch geführt werden (2), Arztbriefe gehören in die Akte (3), und die Aufbewahrungsfrist nach § 630f BGB beträgt zehn Jahre, sofern keine anderen Vorschriften gelten (4). Zwanzig Jahre (5) sind nicht die allgemeine Frist. Richtig sind daher 1 bis 4.
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