Frage 202403106 von 1458 · Heilpraktikerprüfung
Patientinnen und Patienten werden bei Herzerkrankungen mit Neigung zur Wassereinlagerung, aber auch bei einer Nierenfunktionsstörung, oft mit einem entwässernden Arzneimittel behandelt. Welche Aussagen zur Anwendung von Furosemid, zum Beispiel Lasix® oder Torasemid, zum Beispiel Torem® sind richtig? 1. Furosemid ist verschreibungspflichtig. 2. Eine besondere Gefahr besteht in einem zu hohen Flüssigkeitsverlust. 3. Furosemid kann zu einer erhöhten Kaliumausscheidung führen. 4. Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker dürfen Furosemid begleitend zu einem Ausleitungsverfahren oder zu ableitenden Maßnahmen verordnen. 5. Bei einer akuten Kreislaufreaktion, die durch eine zu hohe Furosemiddosierung bedingt ist, sollen Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes Epinephrin als Autoinjektor in einen Oberschenkel spritzen, um den Kreislauf zu stabilisieren.
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Richtige Antwort zu Frage 202403106
- A: nur 1, 2 und 3 sind richtig
Erklärung
Furosemid ist verschreibungspflichtig (1), kann zu zu hohem Flüssigkeitsverlust führen (2) und die Kaliumausscheidung erhöhen (3). Heilpraktiker dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht verordnen (4 falsch). Epinephrin ist bei einer Kreislaufreaktion durch Überdosierung eines Diuretikums nicht indiziert und ein verschreibungspflichtiges Notfallmittel, das Heilpraktikern nicht zusteht (5 falsch).
Weitere Fragen: Berufs- und Gesetzeskunde
- 202403130Das Gesundheitswesen in Deutschland ist organisatorisch untergliedert. Welche Strukturelemente gehören zur Gesundheitsversorgung? 1. Der ambulante Sektor mit niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten in Einzelniederlassung 2. Der ambulante Sektor mit niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten in Berufsausübungsgemeinschaften 3. Der ambulante Sektor mit niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten in Medizinischen Versorgungszentren 4. Der stationäre Sektor einschließlich teil-, vollstationärer und ambulanter Behandlung vor- und nachstationär 5. Der stationäre Sektor mit Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
- 202403131Welche der nachgenannten Arzneimittel dürfen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern verordnet werden? 1. Suprarenin® AMPULLEN 1 mg/ml (enthält Epinephrin) 2. Belladonnae folium und ihre Zubereitungen zum äußeren Gebrauch und in homöopathischen Zubereitungen zur oralen Anwendung, die nach den Herstellungsvorschriften 25 und 26 des Homöopathischen Arzneibuches hergestellt sind. 3. Dexamethasondihydrogenphosphat zur einmaligen parenteralen Anwendung in wässriger Lösung in Ampullen/Fertigspritzen mit 40 mg Wirkstoff und bis zu maximal 3 Packungseinheiten (entsprechend 120 mg Wirkstoff) 4. Procain 2% 5. Lidocain 2%
- 202403132Welche der nachfolgenden Aussagen zum Datenschutz sind richtig? 1. Bei der Erhebung von Daten muss die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker die Patientin/den Patienten darüber gemäß den Vorgaben des § 13 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) informieren. 2. Die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker muss die Patientin/den Patienten darüber aufklären, wie lange ihre/seine Daten gespeichert werden. 3. Die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker muss die Patientin/den Patienten darüber aufklären, dass sie/er ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde hat. 4. Patientinnen/Patienten haben gegenüber Heilpraktikerinnen/Heilpraktikern ein Auskunftsrecht über die gespeicherten Daten. 5. Die Patientin/der Patient hat das Recht auf eine Datenkopie mit Erhalt einer Reproduktion der Daten in der bei dem Verantwortlichen in dem konkreten Verarbeitungszusammenhang vorliegenden Form, gegebenenfalls mit Unkenntlichmachungen mit Rücksicht auf die Rechte von Dritten.
- 202403133Welche der nachfolgenden Aussagenkombinationen zu den Pflichten einer Heilpraktikerin/eines Heilpraktikers ist richtig? 1. Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker haben eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht bezüglich der zu erwartenden Behandlungskosten. 2. Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker dürfen die Patientendokumentation auch in elektronischer Form durchführen. 3. Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker müssen Arztbriefe in die Patientenakte aufnehmen. 4. Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker müssen die Patientenakte gemäß § 630f BGB für 10 Jahre aufbewahren, es sei denn, dass andere Vorschriften gelten würden. 5. Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker müssen die Patientenakte gemäß § 630f BGB für 20 Jahre aufbewahren, es sei denn, dass andere Vorschriften gelten würden.
- 202410102Welche Aussagen zum Infektionsschutzgesetz treffen zu? 1. Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sind unter anderem nach § 8 Infektionsschutzgesetz zur Meldung meldepflichtiger übertragbarer Erkrankungen verpflichtet. 2. Der klinische Verdacht einer Masernerkrankung ist meldepflichtig. 3. Die Meldung einer Masernerkrankung erfolgt grundsätzlich anonymisiert. 4. Die Meldung einer Masernerkrankung muss unverzüglich an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen. 5. Die Meldung einer Masernerkrankung erfolgt an das Paul-Ehrlich-Institut.
- 202410114Welche Aussagen treffen zu? 1. Die Abgabe von verschreibungspflichtigen Medikamenten wird im Arzneimittelgesetz geregelt. 2. Eine Heilpraktikerin/ein Heilpraktiker darf Opium ab der Verdünnung D4 und Mohn ab der Verdünnung D2 verordnen. 3. Eine Heilpraktikerin/ein Heilpraktiker darf apothekenpflichtige Arzneimittel verordnen. 4. Eine Heilpraktikerin/ein Heilpraktiker darf Procain zur Neuraltherapie in Konzentrationen bis 3% anwenden. 5. Heilpraktikerinnen/Heilpraktiker dürfen zur Notfallbehandlung Epinephrin und Dexamethason in der Praxis vorhalten und bei Bedarf applizieren, wenn sie Neuraltherapie praktizieren.