Frage 202603218 von 1458 · Heilpraktikerprüfung

Welche Aussage(n) zur Berufs- und Gesetzeskunde ist/sind richtig? 1. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) bestimmt ein Behandlungsverbot durch Heilpraktiker für namentlich meldepflichtige Krankheiten. 2. Es gibt Erkrankungen, bei denen für Heilpraktiker ein Behandlungsverbot besteht, obwohl diese nicht meldepflichtig sind. 3. Alle Erkrankungen, bei denen für den Heilpraktiker ein Behandlungsverbot besteht, sind meldepflichtig. 4. Für den Heilpraktiker ist die Behandlung von Personen verboten, wenn diese in der gewerblichen Lebensmittelherstellung arbeiten und der Verdacht auf eine mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung oder auf eine akute infektiöse Gastroenteritis besteht. 5. Sowohl der Verdacht auf als auch die Erkrankung an einer akuten infektiösen Gastroenteritis sind namentlich zu melden, wenn bei zwei oder mehr Personen gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird.

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Richtige Antwort zu Frage 202603218

  • D: nur 1, 2, 4 und 5 sind richtig

Erklärung

Das IfSG verbietet die Behandlung namentlich meldepflichtiger Krankheiten (1), und es gibt auch Behandlungsverbote ohne Meldepflicht (2), zum Beispiel Lebensmittelbeschäftigte mit Verdacht auf Gastroenteritis (4). Die Aussage, alle Behandlungsverbote seien meldepflichtig, ist daher falsch (3). Bei gehäuftem Auftreten mit epidemischem Zusammenhang sind Verdacht und Erkrankung an Gastroenteritis namentlich zu melden (5).

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