Frage 202610152 von 1458 · Heilpraktikerprüfung
Welche der folgenden Aussagen zu Läusen treffen zu? 1. Bei einem Befall mit Kopfläusen besteht eine Meldepflicht gemäß § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG). 2. Bei einem Befall mit Kopfläusen besteht für die Heilpraktikerin bzw. den Heilpraktiker ein Behandlungsverbot. 3. Kleiderläuse können das Fleckfieber und das Rückfallfieber übertragen. 4. Filzläuse befallen bevorzugt den Intimbereich. 5. Bei Verlausung dürfen Kinder Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen oder Kitas vorübergehend nicht besuchen.
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Richtige Antwort zu Frage 202610152
- C: nur 3, 4 und 5 sind richtig
Erklärung
Kleiderläuse übertragen Fleckfieber und Rückfallfieber (3), Filzläuse befallen vor allem den Intimbereich (4). Bei Verlausung dürfen Kinder Gemeinschaftseinrichtungen vorübergehend nicht besuchen (5). Kopflausbefall ist nach § 6 IfSG nicht meldepflichtig, es besteht eine Mitteilungspflicht der Einrichtung, und für Heilpraktiker gilt kein Behandlungsverbot (1 und 2 falsch).
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