Frage 202610152 von 1458 · Heilpraktikerprüfung

Welche der folgenden Aussagen zu Läusen treffen zu? 1. Bei einem Befall mit Kopfläusen besteht eine Meldepflicht gemäß § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG). 2. Bei einem Befall mit Kopfläusen besteht für die Heilpraktikerin bzw. den Heilpraktiker ein Behandlungsverbot. 3. Kleiderläuse können das Fleckfieber und das Rückfallfieber übertragen. 4. Filzläuse befallen bevorzugt den Intimbereich. 5. Bei Verlausung dürfen Kinder Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen oder Kitas vorübergehend nicht besuchen.

Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuze alle richtigen an.

Lösung anzeigen

Richtige Antwort zu Frage 202610152

  • C: nur 3, 4 und 5 sind richtig

Erklärung

Kleiderläuse übertragen Fleckfieber und Rückfallfieber (3), Filzläuse befallen vor allem den Intimbereich (4). Bei Verlausung dürfen Kinder Gemeinschaftseinrichtungen vorübergehend nicht besuchen (5). Kopflausbefall ist nach § 6 IfSG nicht meldepflichtig, es besteht eine Mitteilungspflicht der Einrichtung, und für Heilpraktiker gilt kein Behandlungsverbot (1 und 2 falsch).

Weiter zu Frage ›