Frage 201503049 von 1458 · Heilpraktikerprüfung
Welche der folgenden Aussagen trifft (treffen) zu? Heilpraktiker mit allgemeiner Erlaubnis sind grundsätzlich berechtigt im Rahmen ihrer Behandlung anzuwenden: 1. Apothekenpflichtige Arzneimittel 2. Verhaltenstherapie 3. Lichttherapie 4. Manuelle Therapie 5. Röntgenstrahlen
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Richtige Antwort zu Frage 201503049
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Erklärung
Heilpraktiker mit allgemeiner Erlaubnis dürfen apothekenpflichtige Arzneimittel (1) sowie Verhaltenstherapie (2), Lichttherapie (3) und Manuelle Therapie (4) anwenden. Röntgenstrahlen sind ihnen nach der Röntgenverordnung bzw. dem Strahlenschutzrecht nicht erlaubt (5).
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