Frage 201510047 von 1458 · Heilpraktikerprüfung
Welche der folgenden Erkrankungen sind bei Verdacht für den Heilpraktiker nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) namentlich meldepflichtig? 1. Röteln 2. Mumps 3. Masern 4. Pertussis 5. Varizellen
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Richtige Antwort zu Frage 201510047
- E: 1-5, alle sind richtig
Erklärung
Nach dem Infektionsschutzgesetz sind Röteln, Mumps, Masern, Pertussis und Varizellen bereits bei Verdacht namentlich meldepflichtig. Alle fünf Aussagen sind daher richtig.
Weitere Fragen: Berufs- und Gesetzeskunde
- 201603241Welche der folgenden Aussagen treffen zu? Für Heilpraktiker besteht ein Behandlungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz (lfSG) bei 1. Lippenherpes (Herpes-simplex-Virus Typ 1) 2. infektiöser Mononukleose (Epstein-Barr-Virus-lnfektion) 3. Borkenflechte (Impetigo contagiosa) 4. Ringelröteln (Parvovirus B19-lnfektion) 5. Keuchhusten (Pertussis)
- 201610150Welche der folgenden Aussagen treffen zu? Die Befugnis eines Heilpraktikers mit allgemeiner Erlaubnis umfasst folgende Maßnahmen: 1. Palpation der Leistenlymphknoten 2. Rektale Untersuchung 3. Untersuchung der Hoden 4. Spiegelung des Augenhintergrundes 5. Röntgenuntersuchung des Handgelenkes
- 201703102Welche Aussage zur rechtlichen Betreuung trifft zu?
- 201703118Wer beschließt nach dem Unterbringungsrecht (z.B. Unterbringungsgesetz, Psychisch-Kranken-Gesetz) die Unterbringung eines psychisch Kranken?
- 201703153Welche der folgenden Aussagen trifft (treffen) zu? Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde (allgemeine Heilpraktikererlaubnis) 1. setzt die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem medizinischen Beruf voraus 2. berechtigt grundsätzlich zur Anwendung nicht verschreibungspflichtiger homöopathischer Arzneimittel 3. berechtigt grundsätzlich zur Ausübung der Psychotherapie 4. bescheinigt, dass der Inhaber über qualifizierte Kenntnisse der alternativen Heilmethoden verfügt 5. schließt die Anwendung schulmedizinischer Behandlungsverfahren aus
- 201703154Welche der folgenden Aussagen treffen zu? Bei der Berufsausübung sind von Heilpraktikern zu beachten: 1. Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250) 2. Medizinproduktegesetz (MPG) und Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) 3. Hygieneverordnung des Landes 4. Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) 5. Infektionsschutzgesetz (lfSG)