Frage 201603241 von 1458 · Heilpraktikerprüfung

Welche der folgenden Aussagen treffen zu? Für Heilpraktiker besteht ein Behandlungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz (lfSG) bei 1. Lippenherpes (Herpes-simplex-Virus Typ 1) 2. infektiöser Mononukleose (Epstein-Barr-Virus-lnfektion) 3. Borkenflechte (Impetigo contagiosa) 4. Ringelröteln (Parvovirus B19-lnfektion) 5. Keuchhusten (Pertussis)

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Richtige Antwort zu Frage 201603241

  • B: nur 3 und 5 ist richtig

Erklärung

Nach § 24 IfSG dürfen nur Ärzte die in § 6 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 genannten Krankheiten, Infektionen mit den Erregern nach § 7 sowie sexuell übertragbare Krankheiten behandeln. Impetigo contagiosa (3) und Keuchhusten (5) stehen in § 34 Abs. 1 IfSG und sind damit erfasst. Lippenherpes (1), infektiöse Mononukleose (2) und Ringelröteln (4) stehen in keiner dieser Listen, also ist B richtig.

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