Frage 201910007 von 1458 · Heilpraktikerprüfung
Welche der folgenden Aussagen zur Ausübung der Heilkunde treffen zu? 1. Der Heilpraktiker ist grundsätzlich befugt, Herz- und Kreislauferkrankungen zu behandeln 2. Um die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde (Allgemeine Heilpraktikererlaubnis) zu erlangen, sind Kenntnisse zu Infektionskrankheiten relevant 3. Ophthalmologische Erkrankungen sind dem Arztvorbehalt unterstellt 4. Für Heilpraktiker besteht für bestimmte Erkrankungen Behandlungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) 5. Psychiatrische Erkrankungen sind nur von einem Facharzt oder Psychologischen Psychotherapeuten zu behandeln
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Richtige Antwort zu Frage 201910007
- B: nur 1, 2 und 4 sind richtig
Erklärung
Herz-Kreislauf-Erkrankungen darf der Heilpraktiker grundsätzlich behandeln (1), und Kenntnisse zu Infektionskrankheiten sind Teil der Überprüfung (2). Für bestimmte Erkrankungen besteht nach dem IfSG ein Behandlungsverbot (4). Einen generellen Arztvorbehalt für Augenerkrankungen gibt es nicht (3), und psychiatrische Erkrankungen dürfen auch von Heilpraktikern mit allgemeiner Erlaubnis behandelt werden (5).
Weitere Fragen: Berufs- und Gesetzeskunde
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